MwSt-Rechner Gastronomie (DE/AT)

Netto und Brutto für Speisen und Getränke – mit dem richtigen Satz für DE und AT.

Richtung
Ergebnis
Netto100,00 €
MwSt (7 %)7,00 €
Brutto107,00 €

Unverbindliche Berechnung, keine Steuerberatung. Sonderfälle wie §13b (Reverse-Charge), Mischfälle oder regionale Ausnahmen sind nicht abgebildet.

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Die Mehrwertsteuer-Reform 2026: Was sich für die Gastronomie geändert hat

Zum 1. Januar 2026 ist in Deutschland eine dauerhafte Änderung der Umsatzsteuer in der Gastronomie in Kraft getreten. Auf alle Speisen gilt seitdem der ermäßigte Steuersatz von 7 % — unabhängig davon, ob das Essen im Restaurant verzehrt (im Haus), zum Mitnehmen abgeholt oder geliefert wird.

Damit ist die Unterscheidung gefallen, die das Geschäft von Caterern, Gastronomen und Eventdienstleistern jahrelang kompliziert gemacht hat: das berühmte "vor Ort 19 % / außer Haus 7 %". Ein und dasselbe Gericht wurde früher je nach Verzehrort unterschiedlich besteuert. Diese Trennung ist mit der Reform entfallen.

Der MwSt-Gastro-Rechner nimmt dir das Umrechnen ab: Du gibst einen Netto- oder Bruttobetrag ein, wählst Kategorie und Land — und bekommst den korrekten Steuerbetrag und Gegenwert. Auf dieser Seite erklären wir, welche Sätze 2026 gelten, wie die Formel funktioniert, wo die Stolperfallen liegen und was sich konkret gegenüber früher verändert hat.

Wie viel Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke 2026?

Das Wichtigste vorweg, kompakt:

Deutschland (ab 1.1.2026):

  • Speisen: 7 % — und zwar alle Speisen, egal ob im Haus, zum Mitnehmen oder geliefert.
  • Getränke: 19 % — Getränke bleiben grundsätzlich beim Regelsteuersatz.
  • Sonderfall Milch(misch)getränke: 7 % — dazu unten mehr.

Österreich:

  • Speisen: 10 %
  • Getränke: 20 %

Für Betriebe, die in beiden Ländern arbeiten oder dort Events ausrichten, ist das eine wichtige Unterscheidung: Die Logik "Speisen ermäßigt, Getränke voll" ist in beiden Ländern gleich — aber die Prozentsätze sind unterschiedlich. 7 % gegen 10 % bei Speisen, 19 % gegen 20 % bei Getränken. Wer Angebote für Kunden in Deutschland und Österreich kalkuliert, darf die Sätze nicht durcheinanderbringen.

Die Formel: Brutto ↔ Netto umrechnen

Die Grundrechnung ist immer dieselbe, egal welcher Satz greift.

Von Brutto zu Netto:

Netto = Brutto ÷ (1 + Satz / 100)

Der enthaltene Steuerbetrag ergibt sich dann als Differenz:

Steuer = Brutto − Netto

Von Netto zu Brutto drehst du die Rechnung um:

Brutto = Netto × (1 + Satz / 100)

Steuer = Brutto − Netto

Das (1 + Satz/100) ist der entscheidende Teil. Bei 7 % rechnest du mit dem Faktor 1,07, bei 19 % mit 1,19, bei 10 % mit 1,10 und bei 20 % mit 1,20.

Durchgerechnete Beispiele

Beispiel 1 — Speisen Deutschland (7 %):

  • Brutto: 107,00 €
  • Netto: 107 ÷ 1,07 = 100,00 €
  • Enthaltene Steuer: 107 − 100 = 7,00 €

Beispiel 2 — Getränke Deutschland (19 %):

  • Brutto: 119,00 €
  • Netto: 119 ÷ 1,19 = 100,00 €
  • Enthaltene Steuer: 119 − 100 = 19,00 €

Beispiel 3 — Netto zu Brutto, Speisen (7 %):

  • Netto: 250,00 €
  • Brutto: 250 × 1,07 = 267,50 €
  • Steuer: 17,50 €

Beispiel 4 — Speisen Österreich (10 %):

  • Brutto: 110,00 €
  • Netto: 110 ÷ 1,10 = 100,00 €
  • Steuer: 10,00 €

Beispiel 5 — Getränke Österreich (20 %):

  • Brutto: 120,00 €
  • Netto: 120 ÷ 1,20 = 100,00 €
  • Steuer: 20,00 €

Wer das von Hand macht, vertippt sich schnell beim Faktor — genau dafür ist der Rechner da.

Sonderfall: Milch und Milchmischgetränke

Hier wird es feiner, und genau hier passieren in der Praxis Fehler. Getränke sind in Deutschland normalerweise mit 19 % besteuert — aber es gibt eine wichtige Ausnahme:

Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % werden mit 7 % besteuert — vorausgesetzt, sie sind alkoholfrei und werden außer Haus / als Lieferung abgegeben.

Was das praktisch bedeutet:

  • Ein Kakao mit über 75 % Milchanteil, alkoholfrei, zum Mitnehmen → 7 %.
  • Ein Milchmischgetränk unter 75 % Milchanteil → bleibt bei 19 %.
  • Ein Getränk mit Alkohol → fällt nicht unter die Ausnahme, also 19 %.

Die drei Bedingungen — mindestens 75 % Milchanteil, alkoholfrei und außer Haus / Lieferung — müssen alle gleichzeitig erfüllt sein. Fällt eine weg, greift wieder der reguläre Getränkesatz. Prüfe die Rezeptur deiner Getränke genau, wenn du Milchprodukte ausschenkst oder ausliefern lässt: Der Milchanteil entscheidet über den Steuersatz.

Pauschal- und Kombiangebote richtig aufteilen

Caterer und Eventdienstleister verkaufen selten nur Speisen oder nur Getränke. Buffet-Pauschalen, "All inclusive"-Pakete pro Person, Catering-Flatrates — sie enthalten meist beides. Und das ist steuerlich der heikelste Punkt.

Pauschal- und Kombiangebote, die Speisen UND Getränke enthalten, müssen für die Besteuerung anteilig aufgeteilt werden. Du kannst nicht einfach den gesamten Paketpreis mit 7 % verbuchen, nur weil das Essen den größten Teil ausmacht. Der Getränkeanteil muss separat mit seinem Satz (in Deutschland 19 %) erfasst werden.

Beispiel — Catering-Paket Deutschland: Ein Paket kostet 300 € brutto und besteht aus Speisen und Getränken. Du teilst den Anteil auf — etwa 240 € auf Speisen und 60 € auf Getränke:

  • Speisen 240 € brutto → Netto 240 ÷ 1,07 = 224,30 €, Steuer 15,70 €
  • Getränke 60 € brutto → Netto 60 ÷ 1,19 = 50,42 €, Steuer 9,58 €

Statt einer einzigen Position bekommst du also zwei sauber getrennte Zeilen mit unterschiedlichen Sätzen. Die Aufteilung sollte nachvollziehbar sein und sich an realistischen Werten orientieren — nicht so verschoben, dass der Getränkeanteil künstlich kleingerechnet wird. Wie eine korrekte Aufteilung im Einzelfall aussieht, klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.

Typische Fehler in der Praxis

Diese Stolperfallen tauchen immer wieder auf:

  • Alle Getränke mit 7 % verbuchen. Speisen sind ermäßigt — Getränke nicht. Der reduzierte Satz auf Speisen verleitet dazu, das Getränk gleich mitzunehmen. Falsch.
  • Pauschalen nicht aufteilen. Ein Komplettpaket mit Essen und Trinken zu 7 % zu verbuchen, ist falsch. Der Getränkeanteil braucht seinen eigenen Satz.
  • Milchgetränke pauschal mit 19 % oder pauschal mit 7 %. Die Ausnahme greift nur bei ≥ 75 % Milchanteil, alkoholfrei und außer Haus. Alles andere ist ein Einzelfall.
  • DE- und AT-Sätze verwechseln. 7 % ist nicht 10 %, 19 % ist nicht 20 %. Bei länderübergreifenden Events ein häufiger Fehler.
  • Falscher Faktor beim Umrechnen. Brutto durch 1,07 — nicht "minus 7 %". 107 € minus 7 % wären 99,51 €, korrekt sind 100 €. Der prozentuale Abzug vom Bruttobetrag ist nicht dasselbe wie das Herausrechnen.
  • Verzehrort noch berücksichtigen. Seit 2026 ist "im Haus / außer Haus" für den Speisen-Satz irrelevant. Wer noch nach altem Muster trennt, rechnet mit überholten Sätzen.

Was sich gegenüber früher geändert hat

Der Kernunterschied liegt bei den Speisen:

  • Früher: Speisen im Restaurant vor Ort verzehrt → 19 %. Dieselben Speisen zum Mitnehmen oder geliefert → 7 %. Der Verzehrort entschied über den Satz.
  • Seit 1.1.2026: Alle Speisen 7 % — im Haus, zum Mitnehmen, geliefert. Der Verzehrort spielt für den Steuersatz keine Rolle mehr.

Was gleich geblieben ist:

  • Getränke bleiben bei 19 % in Deutschland. Hier hat sich nichts geändert.
  • Die Aufteilungspflicht bei Kombiangeboten bleibt — sie ist sogar wichtiger geworden, weil die Differenz zwischen Speisen- (7 %) und Getränkesatz (19 %) groß ist und sich bei größeren Paketen deutlich auf die Steuerlast auswirkt.

Praktisch heißt das: Wer reines Speisen-Catering oder Außer-Haus-Verkauf macht, hat es einfacher als früher — ein Satz für alle Speisen. Wer Getränke dazu verkauft, muss weiterhin sauber trennen.

Grenzen dieses Rechners

Der MwSt-Gastro-Rechner ist ein Hilfsmittel zum schnellen Umrechnen — kein Ersatz für eine Steuerberatung. Beachte:

  • Er rechnet Beträge um, trifft aber keine Entscheidung darüber, welche Kategorie auf deinen konkreten Artikel zutrifft. Die Einordnung "Speise oder Getränk", die genaue Behandlung von Milchmischgetränken oder die korrekte Aufteilung einer Pauschale ist eine fachliche Beurteilung.
  • Sonderfälle, Übergangsregelungen und branchenspezifische Konstellationen sind nicht abgedeckt. Es gibt Konstellationen, die über die hier genannten Standardsätze hinausgehen.
  • Verbindliche Auskünfte zu deiner individuellen Situation gibt nur deine Steuerberatung oder das Finanzamt. Diese Seite ist eine Orientierung, keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

Im Zweifel gilt: lieber einmal mit der Steuerberatung sprechen, als einen Satz dauerhaft falsch verbuchen.

Tipps für die tägliche Praxis

  • Trenne Speisen und Getränke konsequent — schon bei der Angebotskalkulation, nicht erst bei der Rechnung. Das spart Korrekturen.
  • Hinterlege feste Aufteilungsschlüssel für deine Standardpakete, wenn sie immer ähnlich zusammengesetzt sind — abgestimmt mit deiner Steuerberatung.
  • Prüfe die Rezeptur deiner Milchgetränke und dokumentiere den Milchanteil, damit du den 7-%-Satz nachvollziehbar begründen kannst.
  • Aktualisiere deine Kassen- und Rechnungssysteme auf die 2026er Sätze. Alte Logik mit "vor Ort 19 % bei Speisen" muss raus.
  • Rechne kritische Beträge gegen — gerade bei großen Paketen lohnt der Doppelblick zwischen Netto, Brutto und ausgewiesener Steuer.

Wer Events und Caterings ohnehin durchkalkuliert, kann diese Trennung von Speisen, Getränken und Pauschalen direkt in seiner Angebots- und Eventplanung führen — in Univents lassen sich Positionen mit ihren Steuersätzen direkt im Event hinterlegen, sodass die Aufteilung von Anfang an sauber mitläuft.

Schluss mit Eventplanung in Excel

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Häufige Fragen

7 oder 19 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie?
Seit 1. Januar 2026 gelten in Deutschland 7 % auf alle Speisen – im Haus, außer Haus und bei Lieferung. Getränke bleiben bei 19 %. Die frühere Unterscheidung vor Ort/Mitnahme ist damit entfallen.
Wie rechne ich Brutto in Netto um?
Netto = Brutto / (1 + Satz). Bei 7 % Speisen also Brutto / 1,07, bei 19 % Getränken Brutto / 1,19. Der Rechner trennt Netto, Steuer und Brutto automatisch nach gewählter Kategorie.
Gilt 7 % auch für Getränke und in Österreich?
Nein. In Deutschland bleiben Getränke bei 19 %. In Österreich gelten 10 % auf Speisen und 20 % auf Getränke. Pauschalangebote mit Speisen und Getränken müssen anteilig aufgeteilt werden.