Der Leistungszeitraum ist der Zeitraum, in dem eine abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde – beim Eventcatering meist der Eventtag selbst, unabhängig davon, wann Angebot, Anzahlung oder Schlussrechnung gestellt werden. Er ist eine Pflichtangabe auf jeder ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG.
Im Eventgeschäft fällt der Leistungszeitraum oft auf einen einzelnen Tag oder ein enges Zeitfenster, was die Angabe eigentlich einfach macht – Fehler entstehen trotzdem häufig, wenn Rechnungsdatum und Leistungsdatum verwechselt oder das Rechnungsdatum unreflektiert als Leistungsdatum übernommen wird. Bei mehrtägigen Events (Tagungen, Festivals) muss der komplette Zeitraum angegeben werden, nicht nur der erste oder letzte Tag.
Besonders relevant wird der Leistungszeitraum bei Anzahlungsrechnungen: Diese haben ein eigenes Rechnungsdatum, beziehen sich aber auf eine Leistung, die erst später (am Eventtag) erbracht wird – das muss auf der Rechnung als voraussichtlicher Leistungszeitraum kenntlich gemacht werden. Fehlt die korrekte Angabe, gilt die Rechnung formal als unvollständig, was bei einer Prüfung zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs beim Kunden führen kann.
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