Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Gastgewerbe dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % – ausdrücklich auch für Catering-Unternehmen und Gemeinschaftsverpflegung, unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt, geliefert oder abgeholt wird. Getränke bleiben mit 19 % besteuert; Ausnahmen bilden Milch- und Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil sowie Leitungswasser zum Mitnehmen, die ebenfalls 7 % tragen.
Zuletzt geprüft von Andreas Köckeis am 15. Juli 2026Beschlossen wurde die dauerhafte 7-%-Regelung vom Bundestag am 04.12.2025 und vom Bundesrat am 19.12.2025. Sie löst die bisherige Unterscheidung zwischen reiner Lieferung (7 %) und Verpflegungsdienstleistung mit Sitzgelegenheit, Geschirr oder Personal (19 %) ab, die bis Ende 2025 galt und in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsstreit mit dem Finanzamt führte. Für Caterer bedeutet das: Ob ein Buffet vor Ort betreut, mit Geschirr geliefert oder als reine Abholware übergeben wird, spielt für den Speisenanteil steuerlich keine Rolle mehr – entscheidend bleibt allein die Trennung zwischen Speisen und Getränken.
Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsatz von 19 %, mit zwei engen Ausnahmen: Milch- und Milchmischgetränke ab einem Milchanteil von 75 % sowie Leitungswasser, das außer Haus mitgenommen wird, werden ebenfalls mit 7 % besteuert. Auf Angeboten und Rechnungen bleibt deshalb eine saubere Positionstrennung zwischen Speisen und Getränken Pflicht, auch wenn die frühere Liefer-versus-Dienstleistungs-Abgrenzung für Speisen selbst entfällt.
Bei Pauschalpreisen, die Speisen und Getränke gemeinsam abdecken – etwa eine Buffet-Pauschale oder ein All-inclusive-Paket –, muss der Gesamtpreis für die Umsatzsteuer aufgeteilt werden, weil Speisen mit 7 % und Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden. Eine exakte Aufteilung nach tatsächlichem Wareneinsatz ist aufwendig und in der Praxis kaum eventgenau kalkulierbar. Die Finanzverwaltung akzeptiert deshalb laut BMF-Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes (2025) eine Vereinfachungsregel: Wird der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt und der Rest von 70 % als Speisenanteil mit 7 % versteuert, beanstandet die Finanzverwaltung das nicht. Für Caterer ist das die praktisch wichtigste Folgeregel der 7-%-Umstellung, weil sie eine aufwendige Einzelkalkulation pro Pauschalangebot erspart – vorausgesetzt, das tatsächliche Verhältnis von Speisen zu Getränken in der jeweiligen Pauschale weicht nicht grob erkennbar von dieser Annahme ab.
In Österreich und der Schweiz gelten weiterhin eigene, abweichende Sätze und Abgrenzungsregeln.
Für Pauschalpreise mit Speisen und Getränken lässt die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben (2025) eine vereinfachte Aufteilung zu: 30 % des Pauschalpreises gelten als Getränkeanteil (19 % USt), die restlichen 70 % als Speisenanteil (7 % USt). Eine exakte Einzelkalkulation pro Angebot ist damit nicht zwingend nötig.
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