Umsatzsteuer im Catering (7 % / 19 %)

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Gastgewerbe dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % – ausdrücklich auch für Catering-Unternehmen und Gemeinschaftsverpflegung, unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt, geliefert oder abgeholt wird. Getränke bleiben mit 19 % besteuert; Ausnahmen bilden Milch- und Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil sowie Leitungswasser zum Mitnehmen, die ebenfalls 7 % tragen.

Beschlossen wurde die dauerhafte 7-%-Regelung vom Bundestag am 04.12.2025 und vom Bundesrat am 19.12.2025. Sie löst die bisherige Unterscheidung zwischen reiner Lieferung (7 %) und Verpflegungsdienstleistung mit Sitzgelegenheit, Geschirr oder Personal (19 %) ab, die bis Ende 2025 galt und in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsstreit mit dem Finanzamt führte. Für Caterer bedeutet das: Ob ein Buffet vor Ort betreut, mit Geschirr geliefert oder als reine Abholware übergeben wird, spielt für den Speisenanteil steuerlich keine Rolle mehr – entscheidend bleibt allein die Trennung zwischen Speisen und Getränken.

Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsatz von 19 %, mit zwei engen Ausnahmen: Milch- und Milchmischgetränke ab einem Milchanteil von 75 % sowie Leitungswasser, das außer Haus mitgenommen wird, werden ebenfalls mit 7 % besteuert. Auf Angeboten und Rechnungen bleibt deshalb eine saubere Positionstrennung zwischen Speisen und Getränken Pflicht, auch wenn die frühere Liefer-versus-Dienstleistungs-Abgrenzung für Speisen selbst entfällt. In Österreich und der Schweiz gelten weiterhin eigene, abweichende Sätze und Abgrenzungsregeln.

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