Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Preiseinschätzung ohne rechtliche Bindungswirkung – im Gegensatz zum Angebot, das bei Annahme durch den Kunden einen Vertrag begründet. Im Eventcatering wird der Begriff oft ungenau synonym zu 'Angebot' verwendet, was rechtlich problematisch werden kann.

Zuletzt geprüft von Andreas Köckeis am 15. Juli 2026

Der zentrale Unterschied: Nimmt ein Kunde ein Angebot an, entsteht ein bindender Vertrag zu den genannten Konditionen. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen von vornherein unverbindlich – er bindet den Ersteller nicht an den genannten Preis. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenanschlag wesentlich überschreiten werden, greift nach § 650 BGB eine unverzügliche Anzeigepflicht des Unternehmers: Der Kunde muss informiert werden, sobald absehbar ist, dass die Schätzung nicht mehr hält. Erst dann hat der Besteller ein Kündigungsrecht – er kann den Vertrag ohne die sonst üblichen Folgen einer Kündigung beenden, statt die höheren Kosten tragen zu müssen. Für Caterer bedeutet das: Wer eine reine Preisschätzung abgibt, aber 'Angebot' draufschreibt, riskiert, an einem zu niedrig kalkulierten Preis festgehalten zu werden – die Unverbindlichkeit eines Kostenvoranschlags gilt eben nur, wenn er auch tatsächlich als solcher gekennzeichnet ist.

In der Praxis sollten Caterer klar trennen: Für eine erste grobe Einschätzung (z. B. bei vagen Anfragen ohne finale Pax-Zahl) eignet sich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag mit deutlicher Kennzeichnung als solcher. Sobald Eckdaten wie Termin, Pax-Zahl und Menü feststehen, sollte daraus ein verbindliches Angebot mit Gültigkeitsdatum werden – nur das schützt beide Seiten vor Missverständnissen.

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