Die Trinkgeldregelung legt fest, wie Trinkgeld bei Events gesammelt und unter dem Personal verteilt wird – etwa als Sammelbox mit anschließender gleichmäßiger Aufteilung oder individuell pro Servicekraft. Trinkgeld bleibt in Deutschland für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG vollständig und ohne Obergrenze steuerfrei, solange es freiwillig vom Gast kommt und nicht Teil des vereinbarten Lohns ist.
Bei Events mit Pauschalpreis (Buffet, Menü, Sektempfang) ist individuelles Trinkgeld pro Servicekraft praktisch kaum möglich, weil Gäste selten direkten Kontakt zu einer einzelnen Person haben – hier setzt sich die Sammelbox mit gleichmäßiger Verteilung am Ende des Events durch. Manche Caterer weisen Trinkgeld bewusst nicht separat aus, um Missverständnisse zu vermeiden, ob es im Rechnungsbetrag (z. B. als Servicepauschale) bereits enthalten ist.
Wichtig für die Personalplanung: Trinkgeld darf laut Mindestlohngesetz nicht auf den vertraglich vereinbarten Stundenlohn angerechnet werden – es ist eine freiwillige Zusatzleistung, kein Lohnersatz. Die frühere Deckelung der Steuerfreiheit wurde 2002 abgeschafft; seither gilt sie ohne Obergrenze, solange das Trinkgeld nachweislich freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gezahlt wird. Wird stattdessen eine Servicepauschale auf der Rechnung ausgewiesen, gilt diese steuerlich anders und muss unter Umständen als regulärer Lohnbestandteil behandelt werden, nicht als steuerfreies Trinkgeld.
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