Mindestlohn im Gastgewerbe

Der gesetzliche Mindestlohn gilt in Deutschland auch für Aushilfen und Minijobber im Eventcatering und liegt 2026 bei 13,90 € brutto pro Stunde, ab 2027 dann bei 14,60 € (zweistufige Anhebung, beschlossen von der Mindestlohnkommission am 27.06.2025). Zusätzlich existieren teils tarifliche Mindestlöhne im Gastgewerbe einzelner Bundesländer, die über dem gesetzlichen Satz liegen können.

Für Caterer ist relevant, dass der Mindestlohn nicht nur für fest angestellte Servicekräfte gilt, sondern auch für Aushilfen auf Event-Basis und Minijobber – eine häufige Fehlannahme ist, dass bei kurzfristigen Einzeleinsätzen andere Regeln gelten. Auch Trinkgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, es ist eine freiwillige Zusatzleistung der Gäste, kein Lohnbestandteil.

Bei der Kalkulation muss neben dem reinen Stundenlohn auch die bezahlte Vor- und Nachbereitungszeit berücksichtigt werden – Aufbau, Briefing und Abbau zählen als Arbeitszeit, auch wenn noch kein Gast anwesend ist. Wer nur die reine Eventzeit vergütet, unterschreitet damit häufig unbemerkt den Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Stunde, was bei einer Prüfung durch den Zoll zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen kann.

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