Arbeitszeitgesetz bei Events

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt auch im Eventcatering maximale Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten – trotz der branchentypisch langen und unregelmäßigen Einsätze rund um Get-in, Event und Get-out. Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8, ausnahmsweise 10 Stunden, mit mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen.

Im Eventgeschäft wird diese Grenze schneller erreicht als gedacht: Zählt man Aufbau, Briefing, Service und Abbau zusammen, kommen bei Ganztagesevents leicht 10 bis 12 Stunden zusammen – ohne bewusste Schichtplanung wird das Gesetz hier schnell überschritten. Pausenpflicht besteht ab 6 Stunden Arbeitszeit (mindestens 30 Minuten), ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten, was bei durchgehendem Service eingeplant werden muss, nicht erst spontan am Eventtag.

Besonders bei mehrtägigen Veranstaltungen mit spätem Abbau und frühem nächsten Get-in kollidiert die vorgeschriebene 11-Stunden-Ruhezeit häufig mit dem Zeitplan – hier braucht es entweder einen personellen Wechsel zwischen den Tagen oder eine bewusst spätere Startzeit am Folgetag. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Sie sind bußgeldbewehrt und werden bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden zunehmend auch im Eventbereich geprüft.

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