Arbeitszeitgesetz bei Events

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt auch im Eventcatering maximale Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten – trotz der branchentypisch langen und unregelmäßigen Einsätze rund um Get-in, Event und Get-out. Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8, ausnahmsweise 10 Stunden, mit mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen.

Last reviewed by Andreas Köckeis on July 15, 2026

Im Eventgeschäft wird diese Grenze schneller erreicht als gedacht: Zählt man Aufbau, Briefing, Service und Abbau zusammen, kommen bei Ganztagesevents leicht 10 bis 12 Stunden zusammen – ohne bewusste Schichtplanung wird das Gesetz hier schnell überschritten. Pausenpflicht besteht ab 6 Stunden Arbeitszeit (mindestens 30 Minuten), ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten, was bei durchgehendem Service eingeplant werden muss, nicht erst spontan am Eventtag.

Besonders bei mehrtägigen Veranstaltungen mit spätem Abbau und frühem nächsten Get-in kollidiert die vorgeschriebene 11-Stunden-Ruhezeit häufig mit dem Zeitplan – hier braucht es entweder einen personellen Wechsel zwischen den Tagen oder eine bewusst spätere Startzeit am Folgetag. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Sie sind bußgeldbewehrt und werden bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden zunehmend auch im Eventbereich geprüft.

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